Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Letztwillige Verfuegung Glinde

d.) Ausgleich von Vorempfängen oder Pflegeleistungen

Nach der gesetzlichen Regelung des BGB sind die Kinder im Falle der gesetzlichen Erbfolge verpflichtet, unter bestimmten Umständen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling sowie besondere gegenüber dem Erblasser erbrachte Leistungen, etwa Pflegeleistungen eines Abkömmlings untereinander auszugleichen. Es hat dann eine von den Erbquotenabweichende Nachlassverteilung stattzufinden.

Eine derartige Ausgleichung kann zwar durch eine entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeschlossen werden, ist allerdings auch im Falle einer testamentarischen oder erbvertraglichen Erbeinsetzung durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.

Der Umfang der ausgleichspflichtigen Leistungen und ihr Wert lassen sich in aller Regel bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme nur mühevoll ermitteln; muss eine derartige Feststellung erst rückwirkend bei der Erbauseinandersetzung erfolgen, ist dies äußerst schwierig und häufig gar nicht mehr möglich. Nur durch eindeutige testamentarische oder erbvertragliche Regelungen lässt sich das darin liegende Streitpotential entschärfen.

 
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