Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg
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Erbrecht - Blog
Gesetzliche Erbfolge
Erbe
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass niemand ohne einen Erben verstirbt, unabhängig davon, ob man ein Testament errichtet oder nicht, ob man ein großes Vermögen hinterlässt oder gar nur Schulden.
Mit dem Tode eines Menschen geht daher dessen Vermögen (der sog. Nachlass) automatisch auf den oder die Erben über, und zwar mit allen Gegenständen, Vermögenswerten und Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind.
Wird nur eine Person Erbe, ist diese der sogenannte „Alleinerbe“ des Erblassers. Werden mehrere Personen, z.B. Ehegatte und Kinder, Erben erhalten diese nicht die einzelnen Nachlassgegenstände, sondern erben zunächst als „Erbengemeinschaft“ den gesamten Nachlass; jedem Miterben steht daran nur eine rechnerische Quote zu (z.B. drei Kinder als Miterben je zu 1/3).
Die Erben müssen gemeinsam etwa vorhandene Schulden begleichen und sodann eine Einigung finden, wie sie den verbleibenden Nachlass entsprechend den Erbquoten untereinander aufteilen.
Niemand kann gezwungen werden, Erbe zu werden. Da die Erbschaft aber zunächst automatisch anfällt, muss man ggf. selbst aktiv werden und die Erbschaft durch eine - notariell zu beglaubigende - Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, wobei dafür grundsätzlich nur eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls gilt!
Wenn man kein Testament hinterlässt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Gesetzliche Erben sind immer nur leibliche Verwandte und der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) des Verstorbenen. Andere Personen, z.B. nichteheliche Lebensgefährten, werden nie gesetzliche Erben, selbst dann nicht wenn sie die einzige Vertrauensperson des Verstorbenen waren oder diesen gepflegt haben.