Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Vereinbarungen zur Ratenzahlung eines insolventen Bankkunden unterliegen der Anfechtung

Vereinbarte eine Bank vor der Insolvenz des Kunden eine Ratenzahlung mit diesem, und wusste sie dabei um den Umstand, dass andere Gläubiger bereits vergeblich eine Verwirklichung ihrer Forderung versucht haben, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurück verlangen.


In dem entschiedenen Sachverhalt kündigte die Bank ihrem Kunden die vereinbarten Kredite und vereinbarte mit diesem ein Stillhalteabkommen. Im Gegenzug für diese Entgegenkommen der Bank begann der Kunde mit der Tilgung seiner Bankverbindlichkeiten mittels Ratenzahlung. Nachdem der Kunde doch noch in die Insolvenz gehen musste, forderte der Insolvenzverwalter eine Rückführung der gezahlten Beträge an die Insolvenzmasse und wurde vom Gericht in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden und seiner Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen. Diese Erkenntnis beruhte auf dem Umstand, dass die Bank von erfolglosen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger gegen den Kunden wusste und die vereinbarten Raten darüber hinaus nur unregelmäßig gezahlt wurden. Aus diesem Grund sei die Forderung des Verwalters berechtigt und die Bank habe die erhaltenen Beträge zurück zu zahlen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 93 06 vom 20.12.2007
Normen: §§ 17 II, 133 I S.2 InsO
[bns]
 
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