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Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zum Rechtsmissbrauch bei einem Insolvenzantrag

Verfolgt ein Gläubiger mittels eines Insolvenzantrages offensichtlich nur den Zweck sich Geschäftsanteile des Konkurrenten anzueignen oder ihn aus dem Wettbewerb zu drängen, so ist er unzulässig.


Voraussetzung für das Stellen eines Insolvenzantrages ist, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse verfügt. Ein solches ist nicht etwa schon deshalb zu versagen, weil der Gläubiger neben einer quotalen_Befriedigung seiner Forderung auch die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Konkurrenten verfolgt. Dafür spricht das alleine der Staat in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, weshalb die Motivation der Antragstellung insgesamt den Grundgedanken eines Insolvenzverfahrens zuwider laufen muss, um rechtswidrig zu sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 214 10 vom 19.05.2011
Normen: § 14 I InsO
[bns]
 
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