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Deutsche Rentenversicherung darf Lohnzahlungen schätzen

Bei fehlenden Lohnunterlagen darf die Deutsche Rentenversicherung Beitragsnachforderungen anhand geschätzter Lohnzahlungen berechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der betroffene Taxiunternehmer über Jahre Minijobs angemeldet, obwohl es sich wohl tatsächlich um vollwertige Beschäftigungsverhältnisse handelte. Teilweise wurden die Löhne "schwarz" gezahlt. Da Lohnunterlagen nicht vorhanden waren, schätzte die Rentenversicherung diese und berechnete so die noch zu zahlenden Beiträge. Parallel dazu erhob sie einen Säumniszuschlag von 1,5 Millionen Euro. Die Klage des Taxiunternehmers blieb erfolglos.

Demnach hat der Unternehmer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Lohnunterlagen verletzt. Anhand dieser hätte er zumindest bezüglich der Höhe der Forderung einen Gegenbeweis erbringen können. Eine Ermittlung der genauen Lohnzahlungen sei nur mittels eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes möglich. Auch war es rechtens, dass die Versicherung ihre Forderung auf die Ermittlungen der Steuerbehörde stützte. Auch die Höhe begegnet keinen Bedenken. Denn die Taxibranche ist sehr personalintensiv, weshalb man bei den zugrunde liegenden Einnahmen des Taxiunternehmers von einem Lohnanteil von 40 % ausgehen durfte.
 
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil SG D S 27 R 2401 12 ER vom 19.02.2013
Normen: §§ 14, 28f, 28p SGB IV
[bns]
 
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