Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Wäsche des auch privat genutzten Firmenwagens nicht durch Unfallversicherung gedeckt

Wer eine Dienstfahrt unterbricht, um den überwiegend privat genutzten PKW zu waschen, kann bei einem Unfall im Rahmen dieser Tätigkeit keine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung erwarten.


Während einer beruflich veranlassten Fahrt entschloss sich ein Unternehmer zur Pflege seines PKWs in einer Waschanlage. Bei der Wäsche rutschte er aus und erlitt hierdurch Beinverletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung war jedoch nicht bereit den Unternehmer zu entschädigen, und blieb mit dieser Weigerung auch vor Gericht erfolgreich.

Das Gericht wies darauf hin, dass der PKW aufgrund einer überwiegenden Nutzung im privaten Bereich nicht als Arbeitsgerät anzusehen war, die Wäsche folglich nicht der Pflege eines solchen dienen konnte. Unabhängig davon ist die Unterbrechung der Geschäftsfahrt zwecks Wagenwäsche nicht als versicherte Tätigkeit zu werten, da eine Autowäsche für eine sichere Weiterfahrt nicht akut erforderlich war. Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung einer Versicherungsleistung rechtmäßig.
 
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil LSG BY L 17 U 180 12 vom 31.10.2013
Normen: § 8 II Nr.5 SGB VII
[bns]
 
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