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und Hamburg-Finkenwerder


Internetseiten dürfen durch Richter gesperrt werden

Verpflichtet ein Gericht einen Internetprovider zur Sperrung einer Internetseite, so muss der Provider dieser Aufforderung nachkommen, wie der Europäische Gerichtshof im Fall der Streaming-Seite Kino.

to befand.

Diese Feststellung gilt zumindest dann, wenn eine Internetseite nachweislich, illegal und überwiegend urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet und die Einleitung der Sperrung sorgfältig abgewogen wurde. In diesem Fall müssen die Internetprovider der Anordnung des Gerichts folgen, da dieser in solchen Fällen als ''Vermittler'' zwischen dem Anbieter und den Nutzern fungiert.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 314 12 vom 27.03.2014
Normen: Art.8 II Richtlinie 2002/29/EG
[bns]
 
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