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und Hamburg-Finkenwerder


Kommune darf kein Wildtierverbot in Zirkussen beschließen

Ein Verbot von Zirkuswildtieren kann nur vom Bund geregelt werden.

Grundsätzlich besteht für das Zurschaustellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) TierschutzG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das gewerbliche Zurschaustellen von Zirkustieren bedarf also einer behördlichen Erlaubnis.

Der Bundesgesetzgeber hat kein Verbot der Zirkushaltung von Wildtieren vorgesehen. Das VG Hannover stellte klar, dass auf Kommunalebene nicht das verboten werden dürfe, was auf Bundesebene erlaubt sei. Im vorliegenden Fall hatte ein Stadtrat beschlossen, dass nur noch Zirkussen ohne Wildtiere kommunale Flächen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diesen Ratsbeschluss befand das VG Hannover für rechtswidrig, da er eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.
 
VG Hannover, Urteil VG Hannover 1 B 7215 16 vom 12.01.2017
Normen: § 11 TierSchG, § 30 KomVerfG ND, Art 28 GG, Art 3 GG, Art 12 GG
[bns]
 
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