Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Schulpflicht versus Religion

Eltern dürfen ihre Kinder nicht aus religiösen Gründen vollständig vom Schulbesuch abhalten.

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit erlaubt es Eltern nicht, ihre schulpflichtigen Kinder vollständig vom Unterrichtsbesuch abzuhalten. Die allgemeine Schulpflicht ist nach Ansicht der Richter am Bundesverfassungsgericht vorrangig, zumal eine Verletzung des Neutralitätsgebots durch den Staat nicht ersichtlich ist. Der staatliche Erziehungsauftrag umfasst neben den religiösen Inhalten auch mit deutlichem Übergewicht allgemeinbildende Inhalte, die weltanschaulich neutral sind. Schon allein deshalb ist die Totalverweigerung des Unterrichts unverhältnismäßig.

 
[mmk]
 
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